Brandschutz
Brandschutz
- Flachdachrichtlinie 4.9.2 (1-2) Dachabläufe und Rohre bis 300mm Durchmesser gelten als kleine Durchführung. Bei Abläufen aus Stahl ist im Brandfall kein wegschmelzen zu erwarten.
- Flachdachrichtlinie 4.9.1 (1) Durchdringungen und Anschlüsse bei großflächigen Dächern nach DIN 18234-1 müssen bestimmten Brandschutzbestimmungen genügen. In DIN 18234-4 aufgeführte Konstruktionen gelten ohne Brandprüfung als geeignet, andere Lösungen müssen ggf. durch Brandtests nachgewiesen werden.
- DIN 4102/MLAR: Dach- und Wanddurchführungen von Dachabläufen oder Rohren zwischen Brandschutzabschnitten sind vorzugsweise mit speziellen Lösungen für den Brandschutz auszuführen (z.B. LORO-X Brandschutzsysteme mit Rockwool, Missel, UbaTec und BisWalraven). Attikaentwässerungen erfüllen Brandschutzauflagen i.d.R. automatisch, da es keine Dachdurchbrüche in Brandabschnitten gibt.
- DIN 1986-100 Kap. 7 Bei der Planung und Ausführung von Entwässerungsanlagen sind die Brandschutzanforderungen entsprechend der Landesbauordnungen und der Technischen Baubestimmungen bzw. der Richtlinien über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen der Länder einzuhalten.