Brandschutz
Grundsätzlich wird zwischen der produkbezogen Baustoffklasse A1 und der einbaubezogen Brandschutzklasse R90 unterschieden.
Produkbezogene Baustoffklasse A1
Die Baustoffklasse A1 steht für nicht brennbares Material.
LORO-X Stahlabflussrohr ist nicht brennbar und grundsätzlich der Baustoffklasse A1 zugeordnet.
Dies ist ein deutlich höherer Anspruch als die der Baustoffklasse B2 für sogenanntes schwer entflammbares Material.
Einbaubezogene Brandschutzklasse R90
Für die Brandschutzklasse R90 muss nachgewiesen werden, wie eine Rohrdurchführung gestaltet sein muss, sodass insbesondere die folgenden Anforderungen erfüllt werden:
- keine Rauchgasweiterleitung
- weniger als 90 Grad Materialtemperatur hinter der Durchführung
- kein Flammenüberschlag durch die Durchführung
Für die Dauer von 90 Minuten feuerbeständig. Einbau einer Rohrdurchführung gemäß EN4102.
LORO Leitdetail, mit allgemeinem bauaufsichtlichem Prüfzeugnis mit Bauteilen gemäß AbP.-Nr. P-MPA-E-09-010 [1].
Üblich ist auch die Angabe F90, die sich auf eine Vielzahl von Situationen bezieht. Die Angabe R90 bezieht sich explizit auf Rohre ("R").
Normen
- Flachdachrichtlinie 4.9.2 (1-2) Dachabläufe und Rohre bis 300mm Durchmesser gelten als kleine Durchführung. Bei Abläufen aus Stahl ist im Brandfall kein wegschmelzen zu erwarten.
- Flachdachrichtlinie 4.9.1 (1) Durchdringungen und Anschlüsse bei großflächigen Dächern nach DIN 18234-1 müssen bestimmten Brandschutzbestimmungen genügen. In DIN 18234-4 aufgeführte Konstruktionen gelten ohne Brandprüfung als geeignet, andere Lösungen müssen ggf. durch Brandtests nachgewiesen werden.
- DIN 4102/MLAR: Dach- und Wanddurchführungen von Dachabläufen oder Rohren zwischen Brandschutzabschnitten sind vorzugsweise mit speziellen Lösungen für den Brandschutz auszuführen (z.B. LORO-X Brandschutzsysteme mit Rockwool, Missel, UbaTec und BisWalraven). Attikaentwässerungen erfüllen Brandschutzauflagen i.d.R. automatisch, da es keine Dachdurchbrüche in Brandabschnitten gibt.
- DIN 1986-100 Kap. 7 Bei der Planung und Ausführung von Entwässerungsanlagen sind die Brandschutzanforderungen entsprechend der Landesbauordnungen und der Technischen Baubestimmungen bzw. der Richtlinien über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen der Länder einzuhalten.